1. Anwendbarkeit
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden auf alle von der KUNSTSTOFF-PACKUNGEN AG, CH-8280 Kreuzlingen, nachstehend KG genannt, abgeschlossenen Verträge Anwendung.
2. Offerten
Alle unsere Offerten erfolgen freibleibend. Der einzelne Vertrag wird abgeschlossen, indem die KG den Auftrag des Bestellers schriftlich bestätigt.
3. Auftragsbestätigung
Für den Umfang der Lieferung, der Ausführung der Ware, ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, bedürfen schriftlicher Übereinkunft. Wenn keine längeren Lieferfristen vereinbart sind, so ist die bestätigte Menge bei Abschluss-Aufträgen innert einem Jahr zu beziehen, gerechnet vom ersten in der Abschlussbestätigung genannten Liefertermin an.
4. Lieferfrist
Die bestätigten Liefertermine gelten unter Vorbehalt unvorhergesehener Ereignisse und beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, sofern alle notwendigen Unterlagen bereitgestellt und vereinbarte Anzahlungen geleistet worden sind.
5. Liefermengen
Verbindlich sind die entsprechenden Angaben der Auftragsbestätigung der KG. Produktionsbedingte Mengenabweichungen von plus/minus 10% sind branchenüblich und begründen keine Ansprüche des Bestellers.
6. Preise
Der Preis gemäss Auftragsbestätigung gilt nur für diesen Auftrag. Bei Abschluss-Aufträgen, die nicht innert einem Jahr bezogen wurden, können die Preise angepasst werden.
Nicht inbegriffen in den Preisen ist die schweizerische Mehrwertsteuer (MwSt).
7. Versand und Versandrisiko
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers franko Station. Bei Lieferungen im Warenwert unter CHF 1'000.00 werden Porto- und Transportkosten separat verrechnet.
8. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innert 30 Tagen ab Fakturadatum, netto, ohne jeden Abzug. Bei verspäteter Zahlung ist die KG zur Belastung eines Verzugszinses berechtigt, der 2% über dem üblichen Kontokorrent-Zinssatz der Banken liegt. Für Werkzeugkosten-Anteile ist eine Vorauszahlung von 50% bei Erhalt der Auftragsbestätigung zu leisten.
Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware bleibt der Lieferant Eigentümer der Ware.
9. Abruf der Ware
Nicht abgerufene Aufträge können durch die KG fakturiert und deren Abnahme innert 14 Tagen verlangt werden. Nach dieser Frist lagert die Ware auf Kosten und Risiko des Bestellers. Ist die Ware noch nicht hergestellt, hat die KG das Recht auf Schadensersatz. Abschluss-Aufträge sind innert 12 Monaten nach Auftragsbestätigung zu beziehen. Nach Ablauf dieser Frist hat die KG das Recht, die nicht abgerufene Ware auszuliefern und zu fakturieren.
10. Projekte und Vorstudien
Für Vorstudien, Pläne, Muster und Prototypen kann die KG zusätzlich Rechnung stellen. Falls kein Produktionsauftrag erteilt wird, bleiben alle Ergebnisse solcher Vorarbeiten sowie daran bestehende gewerbliche Schutzrechte Eigentum der KG, die darüber frei verfügen kann.
Der Besteller darf solche Vorarbeiten keinem Dritten zugänglich machen. Dies gilt auch, falls kein Produktionsauftrag erteilt wird.
11. Formen
Diese bleiben stets unser Eigentum. Selbst wenn der Besteller einen Werkzeugkosten-Anteil übernommen hat, kann er die Herausgabe der Werkzeuge nicht verlangen. Dagegen dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Bestellers keine solchen Waren an Drittpersonen geliefert werden. Änderungen und Reparaturen solcher Werkzeuge gehen zu Lasten des Bestellers und verlängern automatisch die vereinbarte Lieferfrist. Wird eine Gesamtauftragsmenge nicht rechtzeitig abgenommen, hat die KG das Recht, nicht gedeckte Werkzeugkosten nachzufordern und über die Werkzeuge frei zu verfügen. Die KG lagert und pflegt die Werkzeuge drei Jahre über deren Einsatz hinaus kostenlos. Nach Ablauf dieser Frist ist die KG von jeder weiteren Verpflichtung entbunden und darf über die Werkzeuge frei verfügen.
12. Beanstandung der Ware
Beanstandungen der Ware können nur schriftlich innerhalb 10 Tage ab erfolgter Lieferung angezeigt werden. Für geheime Mängel übernehmen wir keine Haftung. Ist die Beanstandung begründet, so können wir nach unserer Wahl entweder innert angemessener Frist einwandfreien Ersatz liefern oder eine angemessene Preisreduktion gewähren. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. auf Ersatz des Inhaltes der Ware, Ersatz von Schaden, Arbeitslöhnen, Frachtkosten, usw. sind ausgeschlossen. Die Haftung des Herstellers erstreckt sich ausschliesslich auf die gelieferten Produkte (Verpackungen). Für deren Eignung in Bezug auf den Inhalt der Verpackungen haftet der Hersteller nicht.
Werden Press- und Spritzteile nach Vorschlägen, Mustern, Entwürfen oder Zeichnungen geliefert, so beschränkt sich die Garantie darauf, dass die gelieferten Teile diesen Unterlagen entsprechend ausgeführt worden sind; die Eignung zu den vom Besteller gedachten oder anderen Verwendungszwecken wird keine Gewähr übernommen, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Insbesondere dann nicht, wenn das Rohmaterial vom Besteller vorgeschrieben wird.
13. Ausfallmuster
Die vorbehaltslose Genehmigung von Ausfall- oder speziell angefertigten Mustern durch den Besteller schliesst spätere Mängelrügen aus, sofern die gelieferte Ware mit diesen Mustern übereinstimmt. Gewisse Abweichungen vom Vorlagenmuster sind inbezug auf Härte und Farbe möglich und daher an unseren Erzeugnissen vorbehalten.
14. Schutzrechte
Sofern Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Auftraggebers hergestellt werden, übernimmt dieser die Gewähr, dass dadurch keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er übernimmt allen Schaden, der aus solchen Verletzungen entstehen könnte.
Bei Herstellung von Ware nach unseren Vorschlägen bleiben diese unser geistiges Eigentum und dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht oder vom Besteller Schutzrechte angemeldet werden.
15. Recht zum Rücktritt vom Vertrag
Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, für den Fall, dass infolge von Umständen - die unabhängig von unserem guten Willen eintreten - z.B. infolge von kriegerischen Verwicklungen, staatlichen Zwangsmassnahmen im In- oder Ausland, Ein- und Ausfuhrverboten und Beschränkungen, Zollerhöhungen, Währungsänderungen, Betriebsstörungen, Fabrikbrand, nicht oder nicht rechtzeitigem Eingang der Rohmaterialien, Streik, Arbeitermangel, usw. - die Lieferung verunmöglichen oder wesentlich erschwert wird oder uns zu den vereinbarten Preisen nicht mehr zugemutet werden kann, wie insbesondere, wenn die kalkulatorischen Grundlagen unserer Lieferung Änderungen über das Mass hinaus erfahren, welches die bei normalen Verhältnissen üblichen Konjunkturschwankungen mit sich bringen. Der Käufer hat bei einem solchen Rücktritt keinen Anspruch auf Schadensersatz. Anstatt vom Vertrag zurückzutreten, können wir, insbesondere bei Erhöhung von Materialpreisen und Löhnen sowie bei Verwendung von Ersatzmaterialien, eine entsprechende Erhöhung der vereinbarten Verkaufspreise vornehmen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist für beide Teile KREUZLINGEN. Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Gerichte am Sitz unserer Firma zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Käufers anzurufen.
Ausgabe: 02/2007 |